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Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Teilhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftsbesitzs.

Die folgenden Absätze behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über welche Sie als Anteilseigner einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Anteilseigner ist Mitbesitzer - keineswegs Kreditgeber
Als Inhaber einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Darlehensgeber, stattdessen Mitinhaber der Firma, welche die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, gleichwohl außerdem Pflichten. Darunter ist im Besonderen die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu akzeptieren; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), beschränkt. Nebenobliegenheiten sind bei expliziten Aktienarten möglich; sie müssen als Folge in der Aktienzertifikat im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Dividenden und Valorisierungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Erlösquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Quotationsprofite. Die Aktie ist durchaus ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserträge noch - im Allgemeinen - Dividenden gewährleistet werden. Erfolgt dennoch eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen insgesamt ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die ausgebende Unternehmung vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Abbildung des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) ebenso wie hinsichtlich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung betreffend der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die unverwandte freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.

Mat21

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