Ratgeber für MicroUnternehmen

Änderung der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“

Änderung der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“
– Gründungen aus Arbeitslosigkeit –
Vom 19. Dezember 2008


Die Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ – Gründungen aus Arbeitslosigkeit – in der Fassung vom 20. August 2008 (BAnz.
S. 3293) wird wie folgt geändert:


1. Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt formuliert: „Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast-und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsverterter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe, im ersten Jahr nach der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn an sie im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss (§57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§20 SGB II), Einstiegsgeld (§29 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung; §16b SGB II), Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach §16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erbracht werden oder wurden.“

2. Nummer 5.1 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt formuliert: „ein Bewilligungsbescheid über einen Gründungszuschuss nach dem SGB III oder ein Bescheid nach dem SGB II über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, über Einstiegsgeld, über Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen oder über sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung ist bei Antragstellung vorgelegt worden,“


3. In Nummer 4.1 dritter Satz wird das Wort „beratenden“ durch das Wort „beratenen“ ersetzt.

4. Diese Richtlinienänderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bonn, den 19. Dezember 2008 IIa2 - 21971/12b

Quelle: Bundesanzeiger

(Hervorhebungen durch die Redaktion)