Ratgeber für MicroUnternehmen

"Fonds" sind allgemein gesprochen Eigentum zur gemeinschaftlichen Anlage

"Fonds" sind rundum allgemein gesprochen Eigentum zur gemeinschaftlichen Anlage.

Rechtlich und kommerziell können selbige Fonds sehr verschiedenartig gestaltet sein. So können sich zum Beispiel Finanziers zu Personengesellschaften, etwa einer Kommanditgesellschaft, zusammenscharen, um gemeinschaftlich mit eigenen Mitteln und/oder mit Kreditmitteln konkrete Objekte zu erkaufen bzw. zu gestalten. Je nach dem Fondsobjekt spricht man darauffolgend z. B. von einem (geschlossenen) Immobiliensondervermögen, Schiffsfonds oder Filmsondervermögen.

Anders gestaltet sind die benannten Investmentfonds oder Investmentsondervermögen, für die die Regelungen des Investmentgesetzes gültigkeit besitzen.

In einem Investmentfonds bündelt eine Kapitaldispositiongesellschaft oder eine Investitionaktiengesellschaft die Gelder vieler Investoren, um sie entsprechend der Grundregel der Wagnismischung in unterschiedlichen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Abwandlungsinstrumenten, Immobilie) anzulegen und fachmännisch zu administrieren. "Investmentsondervermögen" (bzw. Sondervermögen) ist damit der Begriff für die Vollständigkeit der von Geldgebern eingezahlten Gelder und der hierfür besorgten Vermögenswerte.

Kontingente an solchen Fonds sind regelmäßig in Investmentanteilscheinen verbrieft. Mit dem Zukauf von Investmentanteilscheinen werden Sie mitzugelassen am Fonds. Ihr Anteil am Kapital des Investmentsondervermögens bemisst sich nach dem Quotienten der Zahl Ihrer Anteilscheine zu den zusammenfassend begebenen Anteilscheinen.

Der Wert eines separaten Anteilscheins richtet sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens (dem benannten Inventarwert), unterteiltt durch die Zahl der begebenen Anteilscheine. Die Mitwirkung an einem Investmentfonds hat hierdurch für Sie Kennzeichen eines fachgerecht gemanagten Depots. Über die handfeste Anlagepolitik des einzelnen Sondervermögens geben die entsprechenden Verkaufsbroschüren und die Vertragsprämissen verbindliche Information.

Mat21

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