Ratgeber für MicroUnternehmen

Der Nutzen eines Produktes besteht aus den

Inhalt des Produktbegriffs

Aus vertriebswirtschaftlicher Sicht ist dagegen bei einem Produkt nicht so sehr der technische Aspekt maßgeblich, statt dessen eher die mit dem Produkt ausführbare Zweckstiftung für den Erwerber.

Der Abnehmer bzw. Verwender verbindet mit einem Elaborat bestimmte Zweckhaftigkeitsvorstellungen und Nutzenaussichten.

Im Kernpunkt des vorab erwähnten Erzeugnisses wird besonders schnell signifikant, daß der Abnehmerkreis in jenem Erzeugnis mehr sieht als einzig eine technische bzw. physische Komponente. Für den Erwerber stellt sie ein Medium zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse und Wünsche dar. Sie erlaubt ihm Enthusiasmus in seiner Freizeit, schöne Gedächtnisen, ja letzten Endes eine Art Unvergänglichkeit. Unter Einsatz von des Produktes findet er zu einem Steckenpferd, zu handwerklicher oder artistischer Betätigung; womöglich saturiert sie zudem sein Prestigebedürfnis und dient ihm als Statussymbol.

Dem Fabrikat wohnt somit aus der Perspektive des Kunden stets eine persönliche Komponente inne. Das angebotene Erzeugnis hat die Nutzbarmachung zum Ziel und wird infolge dessen vom Kundenstamm in seiner Rolle zur Vorteilstiftung beurteilt: Dieser Tatbestand soll bei der Begriffs begriffserklärung des Produktes zum Ausdruck kommen:

Ein Produkt stellt eine Leistungsabgabe dar, der die Eignung innewohnt, dem Abnehmer bzw. Verwender einen bestimmten Zweck zu stiften.

Der Vorteil eines Produktes existiert aus den beiden Konstituenten Grundnutzen und Zusatznutzen; bei letzterem ist zusätzlich noch eine zusätzliche Differenzierung in persönlichem, soziologischem und magischem Vorteil erreichbar.

Der Grundnutzen basiert auf der technischen Aufgabe des Produktes, während der Zusatznutzeffekt aus Eigenschaften des Produktes resultiert, die mit der reinen Funktionsvollendung wenig oder überhaupt nicht zu tun haben (z.B. Art, Tönung, Verpackung usw.).

Das Rundumerlebnis eines Produktes ist aus Kundensicht um so stärker, je mehr der Zusatzzweck bei diesem Handelsgut eine Rolle spielt. Der Zusatznutzen ist ständig somit von großer Geltung, sofern die unvoreingenommenen Konsistenzen des Produktes schwer durchdringbar sind (z.B. bei technisch komplexen Produkten).

Mat21

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